TC-SATZUNG

 Satzung des Tennisclubs Finnentrop-Bamenohl

§1    Name und Sitz des Vereins
Der am 28. April 1978 gegründete Verein führt den Namen
„Tennisclub Finnentrop-Bamenohl“ und hat seinen Sitz in 57413 Finnentrop. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lennestadt-Grevenbrück eingetragen.

§2    Zweck des Vereins
Zweck ist insbesondere die Ausübung, Pflege und Förderung des Tennissports.

§3    Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.    Aktive Mitglieder
• Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport ausüben und bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben volles Stimmrecht und sind befugt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Sportanlage nach   Maßgabe der Spielordnung zu benutzen.
2.    Passive Mitglieder
• Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport nicht ausüben, jedoch durch ihre Beitragsleistung die Ziele der Tennisabteilung fördern. Sie haben volles Stimmrecht und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
3.    Jugendliche Mitglieder
• Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie haben kein Stimmrecht, jedoch Anrecht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Die Benutzung der Sportanlagen richtet sich nach der Spielordnung.
4.    Ehrenmitglieder
• Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Tennissport und um den Verein erworben haben. Zur Ernennung ist ein mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

§4    Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.
Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet,
hierfür Gründe anzugeben.

§5    Ende der Mitgliedschaft
1)    Durch Austritt oder Kündigung
Die Kündigung kann nur zum Schluss des Kalenderjahres mit vierteljährlicher Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. In Sonderfällen, bei Nichteinhaltung der Frist, entscheidet der Vorstand.
2)    Durch Ausschluss
Ein Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in seiner vollständigen Zusammensetzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3)    Durch Tod.

§6    Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu bezahlen sowie durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des
Vereins zu unterstützen. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung in der Ausübung des Tennissports durch den Verein.

§7    Finanzen
1)    Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2)    Beiträge
Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest, Ehegatten von den vollen Beitrag entrichtenden Mitgliedern, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Auszubildende bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, zahlen einen ermäßigten Beitrag. Das gleiche gilt für passive Mitglieder. Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
3)    Rechnungslegung
Die Jahresabrechnung und die Kasse werden jährlich durch zwei – von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte – Rechnungsprüfer geprüft.

§8    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9    Mitgliederversammlung
Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, zu der vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen wird. Auf den schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder, mindestens jedoch von 10 Mitgliedern oder auf Vorstandsbeschluss, ist vom Vorstand – unter Angaben der Tagesordnung – ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
1.    Turnusmäßige Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
2.    Die Entlastung des Vorstandes
3.  Vorzeitige, außerordentliche Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder und entsprechende Neuwahl
4.    Entgegennahmen des Jahresberichtes und der Vorschau auf die folgende Saison
5.    Entgegennahmen des Finanzberichtes einschließlich des Berichtes der Kassenprüfer
6.    Entgegennahmen des Sport- und Jugendarbeitsberichtes
7.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
8.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen
9.    Beschlussfassung über Auflösen des Vereins
10.  Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zu einer Satzungsänderung und einer vorzeitigen Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und in welche die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind.

§10 Vorstand und Vertretung
(1) Der Vorstand besteht aus den Leitern der Ressorts Geschäftsführung, Finanzen und Öffentlichkeitsarbeit/Marketing und deren Stellvertreten, sowie dem Sportwart, dem Jugendwart und drei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf weitere Gesamtvorstandmitglieder bestimmen.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Leitern der Ressorts Geschäftsführung, Finanzen und Öffentlichkeitsarbeit/Marketing und deren Stellvertretern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§11 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Gesamtvorstand kann eine Geschäftsordnung aufstellen, die sich an den jeweiligen Ressorts Geschäftsführung, Finanzen und Öffentlichkeitsarbeit/Marketing orientiert.

§12 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(2) Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden ausschließlich für die im Wahljahr 2023 beginnenden Amtszeiten die Dauer der Amtszeiten wie folgt festgelegt:
a) Die Leiter der Ressorts Geschäftsführung und Öffentlichkeitsarbeit/Marketing sowie deren Stellvertreter und der Sportwart werden für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.
b) Der Leiter des Ressorts Finanzen sowie sein Stellvertreter und Jugendwart samt seines Stellvertreters sowie ein Beisitzer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.

§13    Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich.
Die Kassenprüfer haben die Kassenbücher und die Jahresabrechnung zu prüfen und die Abrechnung im Falle der Richtigkeit zu bescheinigen. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. In der Mitgliederversammlung erstatten sie über das Ergebnis der Prüfung und etwaigen Beanstandungen Bericht.

§14    Jugendsprecher
Die Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wählen aus ihren Reihen einen Jugendsprecher, der ihre Belange vor der Mitgliederversammlung und gegenüber  dem Gesamtvorstand vertritt.

§15   Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und diese mit einer ¾ Mehrheit für die Auflösung stimmen.
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall des satzungsmäßigen Zweckes fällt das Vermögen, nach Abzug aller eventuellen Verbindlichkeiten, an die Gemeinde Finnentrop zur Verwendung für schulsportliche Maßnahmen.

§16    Schlussbestimmungen
Soweit nicht in dieser Satzung anders geregelt, sind die gesetzlichen Bestimmungen Bestandteil der Satzung.
Die vorliegende Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. März 2023 nach Verlesung und Genehmigung errichtet.

Finnentrop, den 28.03.2023